Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I 2022 42Entscheid vom 10. November 2022Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, RichterMLaw Oxana Straub, a.o. GerichtsschreiberinParteienC.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Rente)Sachverhalt:A.C.________ (von Deutschland) hat im August 1996 in Erfurt eine dreijährige Berufsausbildung als Schreiner (Tischler) absolviert. Anschliessend hat er bis Oktober 2005 in Erfurt ein eigenes handwerkliches Unternehmen geführt. Ab November 2005 arbeitete er in der Schweiz (hauptsächlich als Schreiner/ Monteur), ab November 2015 als Fensterservice-Monteur für die Firma A.________ AG (vgl. IV-act. 6; Fremdakten 1-33/119; IV-act. 12).Am 1. März 2016 erlitt er auf einer Baustelle einen Unfall, welcher in der Unfallmeldung an die Suva wie folgt umschrieben wurde (Fremdakten 1-119/119):Beim Glas einbauen auf der Baustelle eine ruckartige Bewegung gemacht, da eine grosse Glasscheibe umzufallen drohte und dabei einen starken Stich im Nacken und in der Schulter erhalten.Vom 21. Juli 2016 bis zum 25. August 2016 hielt sich C.________ in der Rehaklinik Bellikon auf (IV-act. 11-1/23). Nachdem für die Arbeitgeberfirma nicht absehbar war, ob C.________ die körperlich schwere Arbeit in Zukunft wieder ausüben könne, beendete sie das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2016 (IV-act. 24-11/16).B.Am 21. September 2016 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit "HWS – C4 + C5 + C6 beschädigt" umschrieben (IV-act. 4-6/8 Ziff. 6.1).Am 13. Oktober 2016 erfolgte in der Rehaklinik Bellikon ein Abklärungsgespräch zur beruflichen Standortbestimmung (vgl. IV-act. 16). Am 3. März 2017 teilte die IV-Stelle mit, C.________ habe Anspruch auf Berufsberatung für eine Umschulung (IV-act. 21). Dazu wurde C.________ zu einem weiteren Abklärungsgespräch eingeladen (IV-act. 23), welches am 4. Mai 2017 stattfand (IV-act. 36). Mit Email (vom 3.10.2017) an die IV-Berufsberaterin thematisierte C.________ sein Interesse für einen berufsbegleitenden Studiengang "Exekutive Master of Business Administration" (Executive MBA) an der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS Regensdorf, IV-act. 31). Es folgten weitere Abklärungen und eine Auswertung der Testbogen für einen Persönlichkeitstest (IV-act. 36-5ff./15). Am 9. Februar 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache "für das CAS Research bei der Fernfachhochschule Schweiz (zunächst im Umfange von Fr. 4'550.--, IV-act. 38).C.Am 9. April 2018 erhielt die IV-Stelle Kenntnis davon, dass sich C.________ seit dem 30. Januar 2018 in der Psychiatrischen Klinik Clienia Littenheid aufhielt (voraussichtlich bis 9.3.2018, vgl. IV-act. 42). Ein erster Austrittsversuch erfolgte im März 2018, worauf es nach kurzer Zeit wiederum zu einer Dekompensation und einem erneuten Klinikeintritt kam. Mit der Fernfachhochschule wurde am 20. April 2018 ein Unterbruch des Studiums vereinbart (vgl. IV-act. 45). Am 11. Mai 2018 erfuhr die IV-Stelle telefonisch von der Klinik Littenheid, dass C.________ zwischenzeitlich (am 3.5.2018) aus der Klinik entlassen worden sei, indes in einem bis zwei Monaten eine Traumatherapie in der Klinik beginnen werde (IV-act. 46-7/7 i.V.m. IV-act. 47-2/13). Die dritte Hospitalisation in Littenheid erfolgte vom 7. August 2018 bis zum 18. September 2018 (IV-act. 52).D.Am 28. März 2019 stellte der RAD-Arzt Dr.med. E.________ nach einer Prüfung der Aktenlage fest, dass aus somatisch-orthopädischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen bestünden, hingegen eine konsiliarisch psychiatrische Stellungnahme nötig sei (IV-act. 58-5/7), welche am 14. April 2019 vom RAD-Psychiater Dr.med. F.________ erstattet wurde (IV-act. 58-6/7). Eine Rückfrage vom 6. Mai 2019 ergab, dass sich C.________ aktuell nicht in der Lage fühlte, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (IV-act. 60). Daraufhin kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Mai 2019 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 62). Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 machte der Rechtsvertreter von C.________ geltend, dass weitere Abklärungen zu tätigen seien (IV-act. 73). Vom 30. Juli 2019 bis zum 30. August 2019 hielt sich C.________ erneut in der Klinik in Littenheid auf (IV-act. 80).E.Am 10. Februar 2020 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter von C.________ mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei und der Psychiater Dr.med. G.________ sowie die Neuropsychologin lic.phil B.________ mit der Begutachtung betraut würden (IV-act. 84). Nachdem der Rechtsvertreter auf eine weitere abklärungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigung (mit Bericht des Pneumologen Dr.med. H.________) hingewiesen hatte (IV-act. 86f.), gelangte die IV-Stelle am 30. März 2020 zum Ergebnis, dass – nachdem ein aussagekräftiger pneumologischer Bericht vorliege – keine zusätzliche pneumologische Begutachtung nötig sei (IV-act. 94). Das neuropsychologische Gutachten wurde am 18. Juni 2020 erstattet (IV-act. 100). Vom 19. August 2020 bis zum 2. Oktober 2020 war C.________ in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK ZH) hospitalisiert (IV-act. 114). Die Begutachtung durch Dr.med. G.________ verzögerte sich, weil u.a. die PUK-Berichte (zusätzliche Hospitalisationen vom 18.12.2020 bis 29.1.2021 und vom 26.3.2021 bis 7.5.2021) erst verspätet erhältlich waren (vgl. u.a. IV-act. 131ff.) sowie C.________ zeitweise reiseunfähig war bzw. nicht zum Gutachter nach Bern reisen konnte (IV-act. 123ff.). Am 28. Juli 2021 hat Dr.med. G.________ sein versicherungspsychiatrisches Gutachten fertiggestellt (IV-act. 139-7ff./95). Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht) ging am 23. August 2021 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 139). Am 31. August 2021 äusserte sich Dr.med. G.________ noch zum zwischenzeitlich eingegangenen Austrittsbericht der PUK ZH vom 2. August 2021 (IV-act. 141).F.Der RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie X.________ beurteilte die erwähnten Gutachten in einer Stellungnahme vom 30. September 2021 als nachvollziehbar (IV-act. 143). Gestützt auf eine entsprechende IV-Meldung verfügte das kantonale Verkehrsamt am 25. Oktober 2021 gegenüber C.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises (IV-act. 148). Mit Vorbescheid vom 25. November 2021 kündigte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Viertelsrente an (IV-Grad 44%, IV-act. 152). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer neuen Frist für eine Stellungnahme zum Vorbescheid (zudem wurde eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt, vgl. IV-act. 156). Am 13. Dezember 2021 verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren bestehe (IV-act. 159). In einer Eingabe vom 22. Dezember 2021 übte der Rechtsvertreter Kritik an dieser Verfügung, ohne aber dagegen Beschwerde zu erheben (siehe IV-act. 161). Am 23. Dezember 2021 hat die IV-Stelle erfahren, dass C.________ sich vom 9. November 2021 bis zum 17. November 2021 im Spital Einsiedeln stationär behandeln liess (siehe IV-act. 162). Am 9. Februar 2022 und am 3. Mai 2022 beantwortete der psychiatrische Gutachter Rückfragen der IV-Stelle (IV-act. 166 und 185).G.Mit Verfügung vom 16. August 2022 hat die IV-Stelle C.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine IV-Viertelsrente (IV-Grad 44%) zugesprochen.Dagegen liess C.________ rechtzeitig am 19. August 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.Eventualiter sei vorgängig ein neues Gutachten einzuholen.Dem mittellosen Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.H.Mit Vernehmlassung vom 23. September 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.Dazu nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 30. September 2022 Stellung.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1.1Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit
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Entscheid vom 10. November 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
C.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________
gegen
IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Eventualiter sei vorgängig ein neues Gutachten einzuholen.
Dem mittellosen Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.